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ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN
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Version: 01.01.2022

Allgemeine Einkaufs­beding­ungen

der Firma KUHN GmbH

Franz-Kuhn-Straße 1-3, 74746 Höpfingen (Stand 01.01.2022)

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Einkaufsbedingungen sind für alle unsere geschäftlichen Beziehungen zwischen uns und unseren Auftragnehmern rechtsverbindlich. Anders lautende Lieferbedingungen unserer Auftragnehmer werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, ohne dass es eines weiteren Widerspruchs durch uns bedarf. Eine etwaige ausdrückliche Anerkennung anderer Bedingungen unserer Auftragnehmer durch uns bedarf in jedem Fall der Textform.

1.2 Lieferverträge, Lieferabrufe sowie Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform.

§ 2 Preise
Sofern nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise einschließlich aller Zuschläge als Festpreise bis zum Ende der Lieferung/Leistung, mit denen sämtliche für die Vertragserfüllung erforderlichen Leistungen abgegolten werden. Die Preise sind grundsätzlich als Nettopreise mit gesonderter Angabe anfallender Kosten für Fracht, Verpackung, Transportversicherung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer auszuweisen. Sollte im Einzelfall eine gesonderte Ausweisung dieser Kosten nicht erfolgt sein, so gelten diese als im angegebenen Preis eingeschlossen.

§ 3 Termine

3.1 In unseren Bestellungen genannte Termine und Fristen sind verbindlich und verstehen sich eintreffend Empfangsstelle. Lieferungen/Leistungen gelten erst dann als vollständig und rechtzeitig erbracht, wenn sie die vereinbarten bzw. zugesicherten Eigenschaften und Qualitäten besitzen und die dazugehörige Dokumentation übergeben ist. Werden Termine nicht eingehalten, sind wir berechtigt, alle gesetzlichen Rechte aus dem Verzug in Anspruch zu nehmen. Die Annahme verspäteter Lieferungen/Leistungen stellt in keinem Fall einen Verzicht auf Ersatzansprüche dar.

3.2 Werden dem Auftragnehmer Umstände bekannt, die eine Verzögerung seiner Lieferung/Leistung zur Folge haben können, ist uns dies umgehend in Textform unter Angabe dieser Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Bei wesentlichen Verzögerungen sind wir berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und entsprechende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 4 Rechnung/Zahlung

4.1 Rechnungen sind uns unter Angabe unserer Bestell- und Projektnummer in zweifacher Ausfertigung zuzusenden. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist getrennt auszuweisen. In Vorauszahlungsrechnungen ist eine genaue Aufschlüsselung von Auftragswert, Anteil der Zwischenrechnung und bereits erhaltenen Anzahlungen incl. Mehrwertsteuerausweisung anzugeben. Rechnungen ohne vollständige Angaben gelten bis zur Klarstellung durch den Auftragnehmer als nicht eingegangen.

4.2 Wir zahlen nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung, soweit nichts anderes vereinbart ist, wahlweise innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder nach 30 Tagen rein netto.
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist unser Firmensitz in Höpfingen. Unsere Zahlungen erfolgen immer unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

4.3 Nur einwandfreie und auftragsgemäße Lieferungen/Leistungen verpflichten uns zur Zahlung. Teil- oder Überlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig. Bei Annahme verfrühter Lieferungen/Leistungen richtet sich die Fälligkeit unserer Zahlung nach dem vereinbarten Liefer-/Leistungstermin.

4.4 Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen erfolgen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung unserer Bestellung gegen Vorlage einer unbefristeten, bedingungslosen und für uns kostenlosen Bankbürgschaft.

4.5  Wir sind berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn uns aus  anderen  Rechtsgeschäften  oder  aus  sonstigen Gründen Forderungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

§ 5 Qualität
Wir akzeptieren Lieferungen und Leistungen nur in der vertraglich vereinbarten und zugesicherten Qualität. Die Vereinbarung bestimmter Eigenschaften, Qualitäten oder Normen gilt als Vereinbarung zugesicherter Eigenschaften. Wird keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, hat die Lieferung/Leistung nach dem neuesten Stand der Technik und unter Beachtung der jeweils gültigen Vorschriften zu erfolgen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Vorgaben nach DIN ISO 9000 ff und hat hierüber auf Anforderung entsprechenden Nachweis zu erbringen. Erfolgt die Lieferung anderer Qualitäten oder werden zugesicherte Eigenschaften nicht eingehalten, unabhängig ob der Mangel bei der Abnahme bzw. Qualitätskontrolle entdeckt wurde, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung, insbesondere der erfolglosen Weiterbearbeitung, zu verlangen. Falls vertretbar, werden wir dem Auftragnehmer Gelegenheit geben, eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu erbringen. Im Weiteren verweisen wir auf § 8 Gewährleistung.

§ 6 Liefer-/Leistungsort/Übernahme

6.1 Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist die jeweils im Bestellschreiben angegebene Empfangsstelle.

6.2 Im Falle von Betriebsstörungen aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, hoheitlichen bzw. behördlichen Maßnahmen oder Umständen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, können wir den Übernahmetermin bestimmen.

§ 7 Versand
Wir behalten uns vor, im Einzelfall die Versandart, den Versandweg und erforderlichenfalls auch den Spediteur für die von uns bestellte Ware zu bestimmen bzw. den Versand selbst zu veranlassen. Werden wir mittels einer teureren als von uns vorgeschriebene Versandart beliefert, trägt der Auftragnehmer für den Fall, dass wir die Versandkosten zu tragen haben, die angefallenen Mehrkosten.

§ 8 Haftung/Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Lieferung/Leistung keine Mängel aufweist, die vereinbarten oder zugesicherten Eigenschaften und Qualitäten besitzt, den anzuwendenden Vorschriften entspricht und entsprechend dem neuesten Stand der Technik erbracht wird.

8.2 Die Gewährleistungspflicht für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen (incl. etwaiger Nachträge) beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wird, 24 Monate und beginnt mit der Abnahme durch den Endkunden/Endverwender. Für Bauleistungen geltend die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach VOB/BGB.

8.3 Neben den gesetzlichen Gewährleistungsrechten steht uns das Recht auf unverzügliche Nachbesserung durch den Auftragnehmer zu. In dringenden Fällen oder wenn der Auftragnehmer die Beseitigung eines Mangels in der gesetzlichen und ihm gesetzten Frist nicht durchführt, können wir auf seine Kosten den Mangel selbst beseitigen oder beseitigen lassen. Hierdurch wird die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers im Übrigen nicht berührt. Uns oder auch Dritten durch den Gewährleistungsfall entstehenden Schaden bzw. hierdurch entstehende Kosten wie Fehlersuchkosten, Reparaturkosten usw. hat der Auftragnehmer zu tragen.

8.4 Der Auftragnehmer haftet uns gegenüber ausdrücklich nachdem Produkthaftungsgesetz. Auf unser Verlangen ist durch den Auftragnehmer eine  Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und hierüber ein Nachweis zu erbringen.

8.5 Gesetzliche und vertragliche Untersuchungs- und Rügepflichten werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 9 Auftragsänderung/Rücktritt

9.1 Wir sind jederzeit berechtigt, eine Änderung oder Annullierung unserer Bestellung vorzunehmen.
Auswirkungen auf Kosten und Termine sind hierbei einvernehmlich unter Ausschluss von Schadenersatz und entgangenem Gewinn zu regeln.

9.2 Mehrkosten können nur geltend gemacht werden, wenn sie uns innerhalb von 10 Tagen nach unseren Änderungsersuchen in Textform angezeigt werden.

9.3 Wir können ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert oder aber die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen droht.

§ 10 Zeichnungen
Pläne, Muster und Zeichnungen oder sonstige Vorlagen, die der Auftragnehmer von uns erhält, sind mit der erforderlichen Sorgfalt und vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder zugänglich gemacht noch darf Auskunft über sie erteilt werden. Der Auftragnehmer haftet bei einem Verstoß auf Schadenersatz und verpflichtet sich überdies zur Zahlung einer Vertragsstrafe an uns in Höhe von Euro 25.000,00. Die überlassenen Unterlagen sind nach unserer Weisung zu behandeln und auf unser Verlangen oder wenn sie nicht mehr benötigt werden, einschließlich eventuell gefertigter Kopien, an uns zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

§ 11 Gefahr- und Eigentumsübergang
Mit der Abnahme der Ware an der Empfangsstelle gehen Gefahr und Eigentum auf uns über. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass keine Eigentumsvorbehalte oder Rechte Dritter an der bestellten und gelieferten Ware bestehen.

§ 12 Schutzrechte
Für alle Ansprüche, die wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder sonstiger Rechte Dritter durch Herstellung, Aufstellung und Verwendung der von uns bestellten und vom Auftragnehmer gelieferten Teile geltend gemacht werden und für alle hierdurch uns und unseren Kunden entstehenden Schäden haftet der Auftragnehmer. Sollte eine oben beschriebene Rechtsverletzung eintreten, ist unser Auftragnehmer verpflichtet, uns kostenlos das Benutzungsrecht der betroffenen Teile oder Verfahren zu beschaffen oder diese durch Teile oder Verfahren zu ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen.

§ 13 Sonstiges

13.1 Für die Ausführung von Lieferungen/Leistungen gelten in folgender Reihenfolge: Bestellschreiben mit Nachträgen, Bestellspezifikationen, Zeichnungen und Zusatzbedingungen, die allgemeinen Einkaufsbedingungen, die VOB (für Bauleistungen), das Gerätesicherheitsgesetz, die Unfallverhütungsvorschriften sowie die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung ein.

13.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

13.4. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Höpfingen. Für sämtliche Streitigkeiten wird als Gerichtsstand – soweit zulässig – das Landgericht Mosbach vereinbart.